Einladung
Tagesordnungspunkt 4
Satzungsänderung zur Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder (§ 8 Absatz 2 und 4 der Satzung)
Die Satzung sieht in § 8 Absatz 2 bislang eine einheitliche Amtszeit für die Mitglieder des Aufsichtsrats vor, die einer Periode von ca. fünf Jahren entspricht. Im Interesse einer größeren Flexibilität soll der Hauptversammlung die Möglichkeit gegeben werden, bei grundsätzlicher Beibehaltung des einheitlichen Turnus eine kürzere Amtszeit für einen oder mehrere Vertreter der Anteilseigner zu bestimmen und die Amtszeit zu einem abweichenden Zeitpunkt beginnen oder enden zu lassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 8 Absatz 2 und § 8 Absatz 4 der Satzung wie folgt neu zu fassen:
„Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem ihre Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird (Regelamtszeit). Die Hauptversammlung kann für einzelne, höchstens aber fünf der von ihr zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats bei ihrer Wahl abweichend von der Regelamtszeit eine kürzere Amtszeit und unter Beachtung der gesetzlichen Höchstgrenze abweichende Zeitpunkte für Beginn und Ende ihrer Amtszeit bestimmen.“
„Scheidet ein von der Hauptversammlung zu wählendes Mitglied des Aufsichtsrats vor dem Ablauf seiner Amtszeit aus dem Aufsichtsrat aus und steht kein gewähltes Ersatzmitglied zur Verfügung, so erfolgt die Ergänzungswahl eines Nachfolgers, soweit dabei keine andere Amtszeit bestimmt wird, für den Rest der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.“